Mediator*in

Andere Bezeichnung(en):
Konfliktmanager*in, Krisenmanager*in

Selbstständigkeit

Möglichkeiten zur selbstständigen Ausübung des Berufs Mediator*in sind:

a) freie Berufe

Für eingetragene Mediator*innen ist gemäß § 35 Abs 1 ZivMediatG (Zivilrechts-Mediations-Gesetz) für die selbstständige Berufsausübung keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Für die Eintragung in die Liste beim Justizministerium ist unter anderem eine Ausbildung gemäß Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung nachzuweisen (siehe Menüpunkt Ausbildung).

In einigen freien Berufen wie Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Notar*in, Wirtschaftstreuhänder*in, Psychologe/Psychologin im Gesundheitswesen können gemäß ihrem Berufsbild Mediationen im Rahmen der üblichen Berufsbefugnis angeboten werden. Auch diese sind von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessenvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist*in, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.

b) reglementierte Gewerbe

Für Mediator*innen, die nicht im Rahmen des Zivilrechs-Mediations-Gesetzes tätig sind und nicht in die Liste des Justizministeriums eintragen sind, besteht die Möglichkeit ihren Beruf selbstständig im Rahmen folgender reglementierter Gewerbe auszuüben:

  • Lebens- und Sozialberatung - eingeschränkt auf Mediation, BGBl. II Nr. 140/2003, Novelle durch BGBl. II Nr. 112/2006 sowie BGBl. II 116/2022
  • Unternehmensberatung einschl. Unternehmensorganisation, BGBl. II Nr. 112/2018

Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die im angeführten Bundesgesetzblatt festgelegt sind.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe

MEHR INFO: Eine ausführliche Darstellung zur selbstständigen Berufsausübung im Beruf Mediator*in ist folgendem Artikel zu entnehmen: Das große 1x1 der Berufsausübung.


ALLGEMEINE HINWEISE:

Selbstständige Tätigkeiten sind alle Tätigkeit, die du in eigener Verantwortung (also nicht angestellt), regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben willst. Für viele dieser Tätigkeiten brauchst du eine Gewerbeberechtigung. Es gibt aber auch sogenannte Freie Berufe (freiberufliche Tätigkeiten) und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Auch für viele dieser Tätigkeiten gibt es eigene Rechtsvorschriften für die selbstständige Berufsausübung, manche können aber auch ohne besondere Voraussetzungen selbstständig ausgeübt werden.

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (egal, ob im Rahmen eines Gewerbes, als freiberufliche Tätigkeit, im Rahmen eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) musst du diese bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt und dem zuständigen Finanzamt melden. Je nach selbstständiger Tätigkeit gibt es noch andere Meldepflichten oder Register, in die du dich eintragen musst.

Selbstständige Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, musst du außerdem bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) anmelden.
Unabhängig von einem oft notwendigen Befähigungsnachweis musst du dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Für weitere Informationen schau dir unseren Thementext Im Fokus: Selbstständigkeit an oder nutze eine der folgenden Quellen und Kontakte: