Hortpädagoge / Hortpädagogin

Andere Bezeichnung(en):
Horterzieher*in

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Berufsausübung als Hortpädagogen/-pädoginnen ist über die Gründung eines privaten Hortes möglich, in dem der*die Pädagoge/Pädagogin die Leitung selbst übernimmt.

Hinweis: Die Errichtung von Horten unterliegt Landesrecht, die jeweiligen Vorschriften können daher in einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein.

Gründung eines privaten Hortes:
Prinzipiell gilt: Berechtigt einen Kindergarten/Hort zu errichten, sind

  • jede*r österreichische Staatsbürger*in oder StaatsangehörigeR eines anderen EE-Mitgliedstaates,
  • jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  • und jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind

Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Errichtung rechtzeitig (NÖ z. B. drei Monate vor geplanter Inbetriebnahme) bei der zuständigen Landesregierung eingebracht wird und von dieser genehmigt wird. Für die Genehmigung ist u. a. erforderlich,
a) dass geeignete Räumlichkeiten vorliegen (geeignete bestehende Räumlichkeiten bzw. geeigneter Bauplatz und Bauplan für Neubau)
b) dass geeignetes Personal (Leiter*in, Pädagog*innen, Kinderbetreuer*innen und nach Erfordernis Sonderkindergartenpädagog*innen, Stützkräfte etc.) angestellt und nachgewiesen wird.
Die/der Leiter*in muss Pägagoge/Pädagogin sein.

Für den/die Leiter*in des Kindergartens/Hortes gelten folgende Voraussetzungen (Unterschiede nach Bundesländern möglich):

  • Befähigungsnachweis als Pädagogin/Pädagoge (z. B. Diplomprüfungszeugnis)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedslandes)
  • Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis
  • Berufserfahrung
  • Nachweis des Besuches eines Leiter*innenkurses.


ALLGEMEINE HINWEISE:

Selbstständige Tätigkeiten sind alle Tätigkeit, die du in eigener Verantwortung (also nicht angestellt), regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben willst. Für viele dieser Tätigkeiten brauchst du eine Gewerbeberechtigung. Es gibt aber auch sogenannte Freie Berufe (freiberufliche Tätigkeiten) und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Auch für viele dieser Tätigkeiten gibt es eigene Rechtsvorschriften für die selbstständige Berufsausübung, manche können aber auch ohne besondere Voraussetzungen selbstständig ausgeübt werden.

In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (egal, ob im Rahmen eines Gewerbes, als freiberufliche Tätigkeit, im Rahmen eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) musst du diese bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt und dem zuständigen Finanzamt melden. Je nach selbstständiger Tätigkeit gibt es noch andere Meldepflichten oder Register, in die du dich eintragen musst.

Selbstständige Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, musst du außerdem bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) anmelden.
Unabhängig von einem oft notwendigen Befähigungsnachweis musst du dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahr muss vollendet sein
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates (oder eines Staates, mit dem ein entsprechender Staatsvertrag besteht) oder es liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, der zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • keine Ausschließungsgründe (z. B. abgewiesene Konkursanträge, Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten)

Für weitere Informationen schau dir unseren Thementext Im Fokus: Selbstständigkeit an oder nutze eine der folgenden Quellen und Kontakte: